BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG чл. 18Informationspflichten Dritter
Art 248
Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.