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26. BImSchV · Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

26. BImSchV чл. 7aBeteiligung der Kommunen

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Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen.