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2. BImSchV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2. BImSchV чл. 10Meßöffnungen

Vierter Abschnitt Eigenkontrolle und Überwachung

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Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Meßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen. Die Einrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.