37. BImSchV · Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
37. BImSchV чл. 15Vorlage der Nachweise
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.