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37. BImSchV · Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

37. BImSchV чл. 51Muster und Vordrucke

Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

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(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1.

für die Zertifikate nach § 26,

2.

für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,

3.

für die Nachweise nach § 17 und

4.

für die Teilnachweise nach § 22.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.