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7. BImSchV · Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

7. BImSchV чл. 6Zulassung von Ausnahmen

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Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe des Arbeitsschutzes dies erfordern.