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BinSchAbfÜbkAG · Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

BinSchAbfÜbkAG чл. 16Gleichwertigkeiten

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(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten 1.

Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,

2.

Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und

3.

Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn 1.

die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und

2.

keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.