BKAmtZustAnO · Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
BKAmtZustAnO чл. 5Vorbehaltsklausel
Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.