BKGG чл. 18Anwendung des Sozialgesetzbuches
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.