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BmAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

BmAusV чл. 8Inhalt

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

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Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.