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BodSchätzG · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

BodSchätzG чл. 14Übernahme in das Liegenschaftskataster

Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften

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(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

(3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.