BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft чл. 2Grundregel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.