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BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft чл. 21Verständigung mit dem Fahrzeugführer

2. Titel Obusse und Kraftomnibusse

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(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben 1.

zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,

2.

bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.

In Kraftomnibussen, die überwiegend im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, daß die Verständigung des Fahrzeugführers in anderer Weise erfolgen kann.

(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.