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BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft чл. 28aNavigationsgerät

3. Titel Taxen und Mietwagen

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Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss: 1.

echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2.

Echtzeit-Staumeldungen,

3.

Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4.

umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.