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BPräsTHHStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus

BPräsTHHStiftG чл. 13Übernahme von Rechten und Pflichten

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Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch den mit den Erben Theodor Heuss geschlossenen Vertrag vom 29./30. Juni 1971 begründet worden sind. Damit soll der im Besitz der Archive vorhandene Nachlaß als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden.