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BRüG · Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

BRüG чл. 1

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

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(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen 1.

das ehemalige Land Preußen,

2.

das Unternehmen Reichsautobahnen,

3.

die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,

4.

die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.