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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO чл. 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

В силаОфициален текст

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1.

die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2.

die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3.

über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.