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BrauMäAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

BrauMäAusbV чл. 16Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

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(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)

Verfahrenstechnologie oder

b) Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.

wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3.

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.