BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 чл. 43Recht auf jederzeitiges Gehör
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.