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BWahlG · Bundeswahlgesetz

BWahlG чл. 15Wählbarkeit

Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

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(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist, 1.

wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.

wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3.

(weggefallen)