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BWahlG · Bundeswahlgesetz

BWahlG чл. 34Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Fünfter Abschnitt Wahlhandlung

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(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt 1.

seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

2.

seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.