BWahlG чл. 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.