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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG чл. 27Aufgaben der Verbandsversammlung

Abschnitt III Forstbetriebsverbände

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Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über 1.

die Höhe der Umlagen und Beiträge;

2.

den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;

3.

die Entlastung des Vorstands;

4.

die Änderung der Satzung;

5.

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;

6.

die Auflösung des Forstbetriebsverbands;

7.

die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.