BZEV · Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
BZEV чл. 5Datenübermittlung
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.
BZEV · Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.