ChemVerbotsV чл. 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.