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ChemVerbotsV · Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

ChemVerbotsV чл. 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.

gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die a)

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.

abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4.

Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5.

Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.