DerivateV чл. 36Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen
Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen
Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.