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DMBilG · Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

DMBilG чл. 41Ausgleichsverbindlichkeiten

Unterabschnitt 10a Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

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(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen.

(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.