DrittelbG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
DrittelbG чл. 14Verweisungen
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.