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DrittelbG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

DrittelbG чл. 14Verweisungen

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

В силаОфициален текст

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.