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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG чл. 24Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats

Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats

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Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.