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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG чл. 7Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

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Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.