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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 чл. 55aErstattung von Sicherheiten

Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen

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(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1.

dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,

2.

für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder

3.

für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber 1.

für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder

2.

für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.