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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 чл. 7Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

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(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1.

müssen klar und verständlich sein,

2.

dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,

3.

dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und

4.

müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.