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EFPV · Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

EFPV чл. 7Fahrzeit

В силаОфициален текст

Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass 1.

zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und

2.

innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden

nicht überschritten werden.