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EhfG · Entwicklungshelfer-Gesetz

EhfG чл. 3Finanzierungen durch den Bund

I. Allgemeiner Teil

В силаОфициален текст

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.