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ElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

ElekAusbV чл. 9Inhalt von Teil 2

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

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(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.