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ElektroG · Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

ElektroG чл. 19aInformationspflichten der Hersteller

Unterabschnitt 2 Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

В силаОфициален текст

Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über 1.

die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

2.

die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

3.

die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.