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EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

EnergieStV чл. 63Einrichtung des Kohlebetriebs

- Zu § 31 des Gesetzes

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Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.