EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV чл. 74Allgemeine Erlaubnis
- Zu § 37 des Gesetzes
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.