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EntgTranspG · Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

EntgTranspG чл. 21Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

Abschnitt 4 Berichtspflichten für Arbeitgeber

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(1) Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen: 1.

ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie

2.

ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.

(2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben 1.

zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie

2.

zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.