EntschFinV · Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
EntschFinV чл. 25Besicherung von Zahlungsverpflichtungen
Kapitel 2 Finanzsicherheiten
Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.