EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
EnWG чл. 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.