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EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSPV чл. 7Prüfungstermine und Prüfungsorte

Teil 3 Durchführung der Prüfung

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(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.