ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG чл. 13
6. Bauwerk. Bestandteile
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
6. Bauwerk. Bestandteile
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.