ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG чл. 18
1. Mündelhypothek
Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.