ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVerwG 2007 чл. 4Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.