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ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVerwG 2007 чл. 4Getrennte Vermögensverwaltung

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(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.