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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG чл. 19aVerlegung des ständigen Aufenthaltes

Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst

В силаОфициален текст

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt 1.

während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2.

ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3.

aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.