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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG чл. 30aPflichten der Vorgesetzten

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

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Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.