EStFreigG · Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge EStFreigG чл. 4Inkrafttreten В силаОфициален текст Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 3 Съдържание