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EStG · Einkommensteuergesetz

EStG чл. 50bPrüfungsrecht

IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

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1 Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2 Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.