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EStG · Einkommensteuergesetz

EStG чл. 97Übertragbarkeit

XI. Altersvorsorgezulage

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1 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.